BFH - Beschluss vom 11.05.2005
IV B 140/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2094/01

BFH - Beschluss vom 11.05.2005 (IV B 140/03) - DRsp Nr. 2005/10401

BFH, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen IV B 140/03

DRsp Nr. 2005/10401

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Ebenso wirft der Streitfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Urteil weicht im Übrigen weder von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, noch ist es mit einem so schwerwiegenden Rechtsfehler behaftet, dass eine Zulassung der Revision geboten wäre.

1. Die Verfahrensrügen des Besetzungsmangels und des Fehlens von Entscheidungsgründen haben keinen Erfolg.

a) Die Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts ist unbegründet (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Nachdem die Niederschrift über die mündliche Verhandlung auf Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 12. November 2003 6 K 2094/01 berichtigt worden und dadurch geklärt ist, dass auch die am Tage der mündlichen Verhandlung verhinderten Richter im Protokoll wiedergegeben wurden, weil die Berichtigung der programmgesteuerten Fassung unterblieben war, ist die Beweiskraft des Protokolls wiederhergestellt (§ 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).