BFH - Beschluss vom 11.05.2007
V B 152/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2682/02

BFH - Beschluss vom 11.05.2007 (V B 152/05) - DRsp Nr. 2007/12205

BFH, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen V B 152/05

DRsp Nr. 2007/12205

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Steuerberaterin, für die Jahre 1992 bis 1994 beantragten Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen der Firma R ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, leistender Unternehmer sei nicht diese Firma, sondern die tatsächlich für die Klägerin tätig gewordene Person gewesen. Dies stehe dem Vorsteuerabzug entgegen.

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Verkennung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und Verfahrensfehler.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung