BFH - Beschluss vom 11.05.2007
V B 34/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 541/01

BFH - Beschluss vom 11.05.2007 (V B 34/05) - DRsp Nr. 2007/13022

BFH, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen V B 34/05

DRsp Nr. 2007/13022

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform der KG ein Unternehmen mit der Herstellung von Kunststoffteilen. Da die Klägerin mehrere Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen verspätet einreichte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Verspätungszuschläge in Höhe von 142 720 DM zur Umsatzsteuer und in Höhe von 25 210 DM zur Lohnsteuer fest. Die Klägerin beantragte deren Erlass mit der Begründung, mit der Erstellung und Einreichung der Lohnsteuer- und Umsatzsteueranmeldungen sei ihr kaufmännischer Angestellter X betraut gewesen. X habe die ihm obliegenden Aufgaben nicht zuverlässig erfüllt, sondern sie, die Klägerin, durch kriminelle Machenschaften erheblich geschädigt.