BFH - Beschluss vom 11.06.2003
I B 123/02

BFH - Beschluss vom 11.06.2003 (I B 123/02) - DRsp Nr. 2003/12950

BFH, Beschluss vom 11.06.2003 - Aktenzeichen I B 123/02

DRsp Nr. 2003/12950

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Steuerbescheide der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegenüber wirksam geworden sind.

Die Klägerin ist eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH. Ihre Geschäftsanteile wurden seit Mai 1996 von zwei Gesellschaftern gehalten, die jeweils als Treuhänder für Frau X handelten. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war seit dem 6. Januar 1997 Herr Y. Dieser hatte --ebenfalls am 6. Januar 1997-- Frau X Vollmacht erteilt, ihn bei der Führung der Geschäfte der Klägerin zu vertreten und die in diesem Rahmen erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 an das zuständige Amtsgericht (AG) beantragte Y die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Klägerin. Das AG erließ am 27. November 1997 zunächst einen Sicherungsbeschluss. Mit Beschluss vom 27. Oktober 1998 eröffnete es sodann das Gesamtvollstreckungsverfahren, das am 24. März 2000 mangels kostendeckender Masse aufgehoben wurde.