BFH - Beschluss vom 11.06.2003
I B 187/02

BFH - Beschluss vom 11.06.2003 (I B 187/02) - DRsp Nr. 2003/12952

BFH, Beschluss vom 11.06.2003 - Aktenzeichen I B 187/02

DRsp Nr. 2003/12952

Gründe:

I. Nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Streitjahr (1997) keine Steuererklärungen abgegeben hatte, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihr gegenüber auf Schätzungen beruhende Steuerbescheide. Außerdem setzte er gegen die Klägerin einen Verspätungszuschlag fest. Den Einspruch der Klägerin wies das FA als unbegründet zurück.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass das FA für die Durchführung der Veranlagung nicht zuständig sei. Zuständig sei vielmehr das FA X. Zudem seien die Grundlagen für die vorgenommene Schätzung nicht erkennbar. Angaben zu den ihrer Ansicht nach zutreffenden Besteuerungsgrundlagen machte die Klägerin weiterhin nicht.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. In seinem Urteil heißt es u.a., dass ein etwa bestehender Zuständigkeitsmangel im Hinblick auf § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht zum Erfolg der Klage führen könne. Deshalb müsse der Zuständigkeitsfrage nicht nachgegangen werden. Die Revision gegen das Urteil ließ das FG nicht zu.