BFH - Beschluss vom 11.06.2003
I B 32/03

BFH - Beschluss vom 11.06.2003 (I B 32/03) - DRsp Nr. 2003/12954

BFH, Beschluss vom 11.06.2003 - Aktenzeichen I B 32/03

DRsp Nr. 2003/12954

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nach erfolglosem Vorverfahren eine Klage wegen Einkommensteuer 1997 erhoben, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu. Das FG-Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24. Januar 2003 zugestellt.

Am 24. Februar 2003 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein vom selben Tag datierendes Telefax-Schreiben ein, das ausweislich des Briefkopfs von der Prozessbevollmächtigten der Kläger stammt und in dem es heißt, dass gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werde. Dem Schreiben mit einem Umfang von einer Seite waren mehrere Anlagen beigefügt; es war jedoch nicht unterzeichnet.

Am 27. Februar 2003 ging beim BFH per Post das Original des vorbezeichneten Schreibens ein. Dieses Schreiben hat einen Umfang von zwei Seiten, wobei sich auf der zweiten Seite Ausführungen zu den geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision sowie handschriftliche Unterschriften eines Rechtsanwalts und Steuerberaters sowie einer Steuerberaterin befinden. Die Anlagen zu dem Schreiben entsprechen denjenigen, die schon mit dem voraufgegangenen Telefax-Scheiben übersandt worden waren.