BFH - Beschluss vom 11.06.2004
VII B 218/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 249/01

BFH - Beschluss vom 11.06.2004 (VII B 218/03) - DRsp Nr. 2004/12319

BFH, Beschluss vom 11.06.2004 - Aktenzeichen VII B 218/03

DRsp Nr. 2004/12319

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) übersandte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 9. Februar 2000 eine Abtretungsanzeige über einen Erstattungsanspruch der Fa. X aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 1999. Das FA bestätigte den Eingang und wies darauf hin, dass der Anspruch falsch bezeichnet und die Abtretung daher nicht wirksam sei. Daraufhin übersandte die Klägerin dem FA am 10. März 2000 eine Abtretungsanzeige über einen Erstattungsanspruch der Fa. X aus der Umsatzsteuererklärung 1999 in Höhe von voraussichtlich 1 050 340,35 DM. Der Umsatzsteuererklärung 1999 der Fa. X, aus der sich ein entsprechender Erstattungsanspruch ergab, stimmte das FA im September 2000 zu.