BFH - Beschluss vom 11.06.2004
VII R 28/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 85/03

BFH - Beschluss vom 11.06.2004 (VII R 28/04) - DRsp Nr. 2004/12322

BFH, Beschluss vom 11.06.2004 - Aktenzeichen VII R 28/04

DRsp Nr. 2004/12322

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) als unbegründet abgewiesen. Es hat die Revision gegen sein --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenes-- Urteil vom 3. März 2004 nicht zugelassen. Der Kläger hat mit am 8. April 2004 eingegangenem Schriftsatz "Revision" eingelegt und die "Begründung der Revision" durch einen gesonderten Schriftsatz angekündigt. Mit am 7. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger eine "Begründung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts" gegeben und angekündigt, welche Anträge er in der mündlichen Verhandlung stellen werde. Auf den Hinweis von Seiten des Senats, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe, hat der Kläger am 12. Mai 2004 den Antrag gestellt, seine Revision als Beschwerde zu behandeln.

II. Das als Revision aufzufassende Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).