BFH - Beschluss vom 11.06.2007
VII B 348/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1825
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 K 1798/05 AO - 24.10.2006,

BFH - Beschluss vom 11.06.2007 (VII B 348/06) - DRsp Nr. 2007/15808

BFH, Beschluss vom 11.06.2007 - Aktenzeichen VII B 348/06

DRsp Nr. 2007/15808

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde für das Jahr 2002 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Aus der Veranlagung ergaben sich ein Erstattungsanspruch (Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) sowie Erstattungszinsen. Entsprechend der vom Arbeitslohn des Klägers und seiner Ehefrau einbehaltenen Abzugsbeträge entfiel dieser Erstattungsanspruch in Höhe von ... EUR auf den Kläger. Gegen diesen Erstattungsanspruch zuzüglich anteiliger Erstattungszinsen erklärte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aufrechnung mit einer Forderung aus einer Rückbürgschaft des Landes X und erließ einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.