BFH - Beschluss vom 11.06.2008
I B 15/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1526/06

BFH - Beschluss vom 11.06.2008 (I B 15/08) - DRsp Nr. 2008/14942

BFH, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen I B 15/08

DRsp Nr. 2008/14942

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 1. September 1999 sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH; anschließend wurde er zum Geschäftsführer bestellt. Der ...betrieb der GmbH wurde im Jahr 2000 fortgeführt, jedenfalls seit Juni 2001 vermietete die GmbH aber die Räumlichkeiten an den ... als Wohnheim.

Die Besteuerungsgrundlagen der GmbH für den Veranlagungszeitraum 2000 wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst geschätzt, wobei es zum Ansatz eines Verlustabzugs aus Vorjahren kam. Die Steuererklärungen 2000 bis 2002 gingen am 31. März 2004 beim FA ein. Daraufhin erließ das FA unter dem 20. April 2004 einen Änderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000 (ohne Ansatz eines Verlustabzugs) und setzte eine Körperschaftsteuer fest; auch für die Folgejahre 2001 und 2002 kam es durch taggleiche Bescheide zu Steuerfestsetzungen, für 2003 zur Festsetzung von Vorauszahlungen. Die dagegen gerichteten Einsprüche wurden vom FA als unbegründet zurückgewiesen, Klagen wurden nicht erhoben. Der Kläger veräußerte die Geschäftsanteile mit Vertrag vom 20. August 2004 an einen Dritten, der ab diesem Zeitpunkt zum Geschäftsführer bestellt wurde.