BFH - Beschluss vom 11.06.2008
XI B 194/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1548
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5203/03

BFH - Beschluss vom 11.06.2008 (XI B 194/07) - DRsp Nr. 2008/15860

BFH, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen XI B 194/07

DRsp Nr. 2008/15860

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) aufgeworfen, "ob die in dem landwirtschaftlichen Betrieb mit Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG als Unternehmensteil angefallenen Vorsteuerbeträge unter dem Hintergrund zum Abzug zugelassen werden können, dass die Organgesellschaft, welche letztendlich die Vermarktung übernimmt, die Ausgangsumsätze erzielt". Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Sie lässt sich vielmehr anhand der Grundsätze beantworten, die in der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellt worden sind.