BFH - Beschluß vom 11.07.2001
I B 2/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 6

BFH - Beschluß vom 11.07.2001 (I B 2/01) - DRsp Nr. 2001/15853

BFH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen I B 2/01

DRsp Nr. 2001/15853

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war alleinige Gesellschafterin und neben ihrem Vater X Geschäftsführerin der X-GmbH. Am 2. November 1993 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der X-GmbH abgelehnt; inzwischen ist die X-GmbH im Handelsregister gelöscht.

Die X-GmbH gab für das Jahr 1992 (Streitjahr) keine Steuererklärungen ab. Daraufhin schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ auf dieser Basis u.a. einen Körperschaftsteuerbescheid und einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Bereits zuvor hatte er --zum Teil ebenfalls im Schätzungswege-- Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer festgesetzt; einige der Vorauszahlungsbescheide wurden später --nach Bekanntwerden der Konkursabweisung-- geändert. Sämtliche ergangenen Steuerbescheide wurden nicht mit Rechtsbehelfen angefochten.