BFH - Beschluß vom 11.07.2001
IX B 150/00

BFH - Beschluß vom 11.07.2001 (IX B 150/00) - DRsp Nr. 2001/15871

BFH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen IX B 150/00

DRsp Nr. 2001/15871

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig vorgetragen und damit nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO) dargelegt (zur Weitergeltung dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 2000 siehe Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, 1760).

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Es muss konkret auf die für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden. Allein die Behauptung, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung oder sei fehlerhaft entschieden, reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 1992 X B 58/92, BFH/NV 1993, 40; vom 20. Mai 1994 VIII B 115/93, BFH/NV 1995, 101), und zwar ebenso wenig wie der Hinweis, eine Frage sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Bei bereits vorhandener Rechtsprechung des BFH zu den aufgeworfenen Rechtsfragen ist schließlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231).