BFH - Beschluß vom 11.07.2001
VII B 74/01

BFH - Beschluß vom 11.07.2001 (VII B 74/01) - DRsp Nr. 2001/13501

BFH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen VII B 74/01

DRsp Nr. 2001/13501

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Fahrer eines Personenkraftwagens, bei dessen Überholung an der Grenzzollstelle X 20 000 Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten festgestellt wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) hat den Kläger daraufhin mit dem angefochtenen Steuerbescheid zur Zahlung von Tabaksteuer in Höhe von 2 900,00 DM aufgefordert. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger hatte vorgetragen, dass er im Hinblick auf ein in Y gegen ihn anhängiges Strafverfahren nur habe beweisen wollen, dass man eine solche Menge an Zigaretten nicht schmuggeln könne; er habe die Zigaretten nicht einführen, sondern mit ihnen an der Grenze gestellt werden wollen.

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilen, weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.