I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Fahrer eines Personenkraftwagens, bei dessen Überholung an der Grenzzollstelle X 20 000 Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten festgestellt wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) hat den Kläger daraufhin mit dem angefochtenen Steuerbescheid zur Zahlung von Tabaksteuer in Höhe von 2 900,00 DM aufgefordert. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger hatte vorgetragen, dass er im Hinblick auf ein in Y gegen ihn anhängiges Strafverfahren nur habe beweisen wollen, dass man eine solche Menge an Zigaretten nicht schmuggeln könne; er habe die Zigaretten nicht einführen, sondern mit ihnen an der Grenze gestellt werden wollen.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
1. Gemäß Art.
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