BFH - Beschluß vom 11.07.2001
VII R 28/99
Normen:
AO (1977) § 44 Abs. 2 S. 1, 2, § 191 Abs. 5 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1994
BB 2001, 2041
BFHE 195, 510
BStBl II 2002, 267
DStR 2001, 1700
DStZ 2000, 781
Vorinstanzen:
FG Hessen,

BFH - Beschluß vom 11.07.2001 (VII R 28/99) - DRsp Nr. 2001/12304

BFH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen VII R 28/99

DRsp Nr. 2001/12304

»Der Eintritt der Zahlungsverjährung für den Steueranspruch (Primärschuld) berührt die Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung erlassenen Haftungsbescheides nicht.«

Normenkette:

AO (1977) § 44 Abs. 2 S. 1, 2, § 191 Abs. 5 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, dass der Senat auf Grund dessen durch Beschluss entscheiden kann (§ 126a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Das Vorbringen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) im Schriftsatz vom 15. Juni 2001 führt zu keiner anderen Beurteilung.

Streitig ist, ob ein vor Eintritt der Zahlungsverjährung für die Steuerschuld (Primärschuld) ergangener Haftungsbescheid auch dann noch gegenüber dem Haftenden vollzogen werden kann, wenn die Primärschuld zwischenzeitlich wegen Eintritts der Zahlungsverjährung erloschen ist.