Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, dass der Senat auf Grund dessen durch Beschluss entscheiden kann (§ 126a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Das Vorbringen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) im Schriftsatz vom 15. Juni 2001 führt zu keiner anderen Beurteilung.
Streitig ist, ob ein vor Eintritt der Zahlungsverjährung für die Steuerschuld (Primärschuld) ergangener Haftungsbescheid auch dann noch gegenüber dem Haftenden vollzogen werden kann, wenn die Primärschuld zwischenzeitlich wegen Eintritts der Zahlungsverjährung erloschen ist.
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