BFH - Beschluß vom 11.07.2001
VII R 29/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 305

BFH - Beschluß vom 11.07.2001 (VII R 29/99) - DRsp Nr. 2002/901

BFH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen VII R 29/99

DRsp Nr. 2002/901

Gründe:

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, dass der Senat auf Grund dessen durch Beschluss entscheiden kann (§ 126a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Das Vorbringen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Schriftsatz vom 15. Juni 2001 führt zu keiner anderen Beurteilung.

Streitig ist, ob ein vor Eintritt der Zahlungsverjährung für die Steuerschuld (Primärschuld) ergangener Haftungsbescheid auch dann noch gegenüber dem Haftenden vollzogen werden kann, wenn die Primärschuld zwischenzeitlich wegen Eintritts der Zahlungsverjährung erloschen ist.

Die Klägerin ist durch Haftungsbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in 1988 als Übernehmerin des Vermögens einer KG für deren Umsatzsteuerrückstände 1979 bis 1981 sowie darauf entfallende Säumniszuschläge in Anspruch genommen worden. Hinsichtlich der Umsatzsteueransprüche 1980 und 1981 ist mit Ablauf des Jahres 1992 die Zahlungsverjährung eingetreten. Danach begehrte die Klägerin, den gegen sie gerichteten Haftungsbescheid über die Umsatzsteuerrückstände der KG aus den Jahren 1980 und 1981 ersatzlos aufzuheben.