BFH - Beschluß vom 11.07.2001
XI B 23/01

BFH - Beschluß vom 11.07.2001 (XI B 23/01) - DRsp Nr. 2001/13465

BFH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen XI B 23/01

DRsp Nr. 2001/13465

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F., der im Streitfall noch anzuwenden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde wie im Streitfall auf grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. gestützt, so muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des BFH konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so ist ferner darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Die grundsätzliche Bedeutung wird auch nicht mit der Behauptung dargelegt, die vom Finanzgericht (FG) angewendete Vorschrift oder die angewandten Rechtsgrundsätze der BFH-Rechtsprechung seien verfassungswidrig (vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 4. Aufl., § Rdnrn. 61 ff.).