BFH - Beschluß vom 11.07.2001
XI B 35/00

BFH - Beschluß vom 11.07.2001 (XI B 35/00) - DRsp Nr. 2001/13480

BFH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen XI B 35/00

DRsp Nr. 2001/13480

Gründe:

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757); danach ist das bisherige Recht anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluss vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nur ausnahmsweise noch eine grundsätzliche Bedeutung zu. Hierfür muss die Beschwerde insbesondere darlegen, dass die Befassung des BFH mit altem Recht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung von Verwaltung und Gerichten in einer nicht völlig unerheblichen Anzahl von Fällen geboten ist (BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1996 VIII B 12/96, BFH/NV 1997, 347).