BFH - Beschluß vom 11.07.2001
XI B 46/00

BFH - Beschluß vom 11.07.2001 (XI B 46/00) - DRsp Nr. 2001/15892

BFH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen XI B 46/00

DRsp Nr. 2001/15892

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde in den Streitjahren 1987 bis 1991 mit seiner als Freiberuflerin tätigen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Diplomingenieur und hielt im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit von 1964 bis 1986 Seminare und Kurse u.a. in technischen Bereichen ab. Während er von 1981 bis 1985 hieraus Einnahmen in Höhe von rd. 423 000 DM und Gewinne in Höhe von rd. 187 000 DM erzielte, konnte er in den Jahren 1987 bis 1995 keine Einnahmen mehr verbuchen mit Ausnahme eines Betrages von 5 000 DM in 1992 als Abschlagszahlung für ein von ihm überwiegend verfasstes Lexikon der Datenverarbeitung. In den Streitjahren 1988 bis 1991 hat der Kläger keine Kurse mehr durchgeführt, Angaben über --wenn auch erfolglose-- Akquisitionsbemühungen liegen erst für die Jahre ab 1994 vor.