BFH - Beschluss vom 11.07.2006
IX B 179/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1873
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1502/02

BFH - Beschluss vom 11.07.2006 (IX B 179/05) - DRsp Nr. 2006/22564

BFH, Beschluss vom 11.07.2006 - Aktenzeichen IX B 179/05

DRsp Nr. 2006/22564

Gründe:

I. Das der Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorangegangene Klageverfahren war im Jahre 2002 beim vierten Senat des Finanzgerichts (FG) anhängig. Im Dezember 2002 beschloss das Präsidium des FG, im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2003 die Entscheidungszuständigkeit für das Klageverfahren der Kläger und ein weiteres Verfahren auf den ersten Senat des FG zu übertragen. Durch sein im Jahre 2005 ergangenes Urteil wies dieser die Klage ab.

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügen die Kläger u.a. das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der erste Senat des FG habe zu Unrecht über die Klage entschieden; er sei nicht zuständig gewesen.

II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).