BFH - Beschluss vom 11.07.2007
I B 87/07

BFH - Beschluss vom 11.07.2007 (I B 87/07) - DRsp Nr. 2007/16352

BFH, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen I B 87/07

DRsp Nr. 2007/16352

Gründe:

I. Streitpunkt ist die Gewährung von Akteneinsicht.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Aktiengesellschaft, hat beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg Klage gegen diverse Steuerbescheide und Bescheide über die Festsetzung von Zwangsgeldern des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Außerdem hat sie in der Klageschrift beantragt, beim FG Einsicht in die Akten der Steuerfahndungsstelle A betreffend strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen eine frühere Leitungsperson der Antragstellerin und deren vormaligen Justiziar nehmen zu können. Das FG hat das Akteinsichtsbegehren mit Beschluss vom 12. März 2007 3 V 3013/07 abgelehnt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat dem Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.