BFH - Beschluss vom 11.07.2007
I R 96/04
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 6
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 247/2000

BFH - Beschluss vom 11.07.2007 (I R 96/04) - DRsp Nr. 2007/19579

BFH, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen I R 96/04

DRsp Nr. 2007/19579

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Eintritt von Verjährung den Ansatz einer gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlage in einem Änderungsbescheid zur Einkommensteuer hindert.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden auf der Grundlage der am 11. Juni 1981 eingereichten Steuererklärung als Ehegatten gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1979 veranlagt. In dem gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung" ergangenen Bescheid vom 13. Juli 1981 hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unter anderem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligung an der X GmbH & atypische stille Gesellschaft --X--) entsprechend der Angabe in der Steuerklärung 286 250 DM angesetzt. Unter dem 7. August 1981 erging (unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung") ein Feststellungsbescheid, mit dem insoweit ein Anteil des Klägers an Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 279 215 DM festgestellt wurde. Eine Anpassung der Einkommensteuer-Festsetzung der Kläger unterblieb.