BFH - Beschluss vom 11.07.2007
IX B 94/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2081
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 362/06

BFH - Beschluss vom 11.07.2007 (IX B 94/07) - DRsp Nr. 2007/16495

BFH, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen IX B 94/07

DRsp Nr. 2007/16495

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht erforderlich; die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 IX R 57/04 (BFH/NV 2006, 1635) liegt nicht vor.

"Unentgeltlich" i.S. des § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 2001 IX R 9/99, BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77, und in BFH/NV 2006, 1635). Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen; dies ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz obliegt (vgl. vorstehende Rechtsprechung und BFH-Urteil vom 6. März 2007 IX R 38/05, BFH/NV 2007, 1281, unter II. 2. b).