BFH - Beschluss vom 11.07.2007
IX S 9/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 11.07.2007 (IX S 9/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/16500

BFH, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen IX S 9/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/16500

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die auf Unterlassung gerichtete Klage des Antragstellers ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Der Antragsteller erhob gegen das FG-Urteil Beschwerde der Nichtzulassung der Revision (Az. IX B 104/07). Unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse beantragte er für dieses Verfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH), eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nachgereicht.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung; denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nach Aktenlage nicht gegeben.

1. Soweit der Antragsteller grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend macht, sind Anhaltspunkte, dass die Rechtssache im Allgemeininteresse grundsätzlich bedeutsam sein soll, nicht ersichtlich.