BFH - Beschluss vom 11.07.2007
X B 118/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1916
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 117/02

BFH - Beschluss vom 11.07.2007 (X B 118/06) - DRsp Nr. 2007/15088

BFH, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen X B 118/06

DRsp Nr. 2007/15088

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahr 1991 ein Grundstück, das mit einem Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen und einem weiteren Gebäude mit zwei Wohnungen bebaut war. Im Jahr 1993 teilte er die Gebäude in neun und zwei Eigentumswohnungen auf, von denen er in den Jahren 1994 und 1995 jeweils zwei verkaufte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wertete diese Verkäufe als gewerblichen Grundstückshandel. Im Klageverfahren bestritt der Kläger eine bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb des Grundstücks. Zum einen seien sowohl die Umwandlung in Eigentumswohnungen wie auch der Verkauf der Wohnungen auf den Druck seiner Hausbank zurückzuführen. Zum anderen sei damals aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) eine Umwandlung in Eigentumswohnungen wegen fehlender Abgeschlossenheit nicht möglich gewesen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.