BFH - Beschluss vom 11.07.2007
X B 78/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1895
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1969/06

BFH - Beschluss vom 11.07.2007 (X B 78/07) - DRsp Nr. 2007/14745

BFH, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen X B 78/07

DRsp Nr. 2007/14745

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Sie beantragten bei der zuständigen Stadt erfolglos die Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7h, 10f, 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und verlangten danach vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), er solle die Stadt auffordern, die Bescheinigung auszustellen. Diesen Antrag lehnte das FA ab.

Mit Schreiben vom 14. November 2005 beantragten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) durch einen Rechtsanwalt, den jetzigen Prozessbevollmächtigten, "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO " ohne mündliche Verhandlung die Feststellung, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch die Stadt rechtmäßig ist, um auf diese Weise das FA zu bewegen, bei der Stadt gegen die Ablehnung der Bescheinigung zu remonstrieren.

Diesen Antrag hat das FG mit Beschluss vom 26. März 2007 abgelehnt, weil es die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verneinte.