BFH - Beschluss vom 11.07.2007
X B 82/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1968/06

BFH - Beschluss vom 11.07.2007 (X B 82/07) - DRsp Nr. 2007/14747

BFH, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen X B 82/07

DRsp Nr. 2007/14747

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten bei der zuständigen Stadt erfolglos die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Daraufhin versagte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), die steuerliche Begünstigung von Modernisierungsaufwendungen nach den §§ 7h, 10f und 11a EStG. Den gegen die Ablehnung des Antrags der Antragsteller auf Berichtigung der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2003 gerichteten Einspruch wies das FA zurück.

Mit Schreiben vom 21. November 2005 beantragten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) durch einen Rechtsanwalt, den jetzigen Prozessbevollmächtigten, "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO " ohne mündliche Verhandlung die Feststellung, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch die Stadt rechtmäßig ist, um auf diese Weise das FA zu bewegen, bei der Stadt gegen die Ablehnung der Bescheinigung zu remonstrieren.

Diesen Antrag hat das FG mit Beschluss vom 21. März 2007 abgelehnt, weil es die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verneinte.