BFH - Beschluss vom 11.07.2007
XI B 184/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1880
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 124/05

BFH - Beschluss vom 11.07.2007 (XI B 184/06) - DRsp Nr. 2007/14756

BFH, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen XI B 184/06

DRsp Nr. 2007/14756

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).

a) Mit dem Vortrag, der Rechtsstreit biete Gelegenheit, das in § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den Einkünften aus § 18 EStG von der Rechtsprechung anerkannte negative Tatbestandsmerkmal des "Zusammenhangs" mit Einkünften aus § oder § mit Rücksicht auf eine bestehende Bestimmungsbefugnis des Steuerpflichtigen zu präzisieren, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine im Allgemeininteresse und im Streitfall klärbare Rechtsfrage aufgeworfen.