BFH - Beschluss vom 11.07.2008
II B 53/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1449/05

BFH - Beschluss vom 11.07.2008 (II B 53/07) - DRsp Nr. 2008/17560

BFH, Beschluss vom 11.07.2008 - Aktenzeichen II B 53/07

DRsp Nr. 2008/17560

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Insoweit bedarf es substantiierter Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so genügt die bloße Behauptung deren Verfassungswidrigkeit nicht. Erforderlich ist vielmehr die substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320; vom 27. Februar 2008 VI B 59/07, BFH/NV 2008, 981, jeweils m.w.N.).