BFH - Beschluss vom 11.07.2008
III B 167/07
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2030
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 68/2007

BFH - Beschluss vom 11.07.2008 (III B 167/07) - DRsp Nr. 2008/17394

BFH, Beschluss vom 11.07.2008 - Aktenzeichen III B 167/07

DRsp Nr. 2008/17394

Gründe:

I. Der aus dem Irak stammende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seine beiden Kinder seit Januar 2005 Kindergeld. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2005 wurde ihm der Flüchtlingsstatus aberkannt, daraufhin wurde die Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 6. Juli 2006 nicht verlängert. Fortan hielt sich der Kläger aufgrund einer aufenthaltsrechtlichen Duldung in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) auf.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld ab September 2006 auf, weil der Kläger nicht mehr über einen ausreichenden Aufenthaltstitel verfügt habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 FGO).

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam.