BFH - Beschluß vom 11.08.1998
VII B 3/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 207

BFH - Beschluß vom 11.08.1998 (VII B 3/98) - DRsp Nr. 1999/519

BFH, Beschluß vom 11.08.1998 - Aktenzeichen VII B 3/98

DRsp Nr. 1999/519

Gründe:

I. Das beklagte Hauptzollamt (HZA) nahm den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit inzwischen rechtskräftigem Steueränderungsbescheid wegen Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ... DM in Anspruch. Der Antragsteller zahlte diesen Betrag vollständig. Mit Bescheid vom ... forderte das HZA beim Antragsteller den entstandenen Säumniszuschlag von ... DM und die Vollstreckungskosten von ... DM an. Der Antragsteller beantragte, ihm diese Beträge aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Er führte finanzielle Schwierigkeiten an. Der Antrag hatte auch im Einspruchsverfahren keinen Erfolg. Mit seiner Klage begehrt der Antragsteller die Aufhebung der seinen Antrag auf Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen.

Zur Durchführung des Klageverfahrens hat der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Das Finanzgericht (FG) forderte den Kläger auf, den ihm übersandten, vorgeschriebenen Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt zurückzusenden. Vorgelegt hat der Kläger statt dessen einen ausgefüllten Vordruck des HZA betreffend "Angaben des Antragstellers auf Erlaß aus Billigkeitsgründen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse".