BFH - Beschluß vom 11.08.1998
XI B 69/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 72

BFH - Beschluß vom 11.08.1998 (XI B 69/98) - DRsp Nr. 1998/19082

BFH, Beschluß vom 11.08.1998 - Aktenzeichen XI B 69/98

DRsp Nr. 1998/19082

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen einen Beschluß des Finanzgerichts (FG) wegen Richterablehnung persönlich Einwendungen erhoben. Vor Ablauf der Beschwerdefrist übersandte eine von ihm bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) eine Kopie dieses Schreibens namens und im Auftrag des Klägers dem FG.

Die Einwendungen des Klägers sind als von ihm eingelegte Beschwerde zu werten. Sein Schreiben wurde zwar per Telefax übermittelt, gibt aber die Unterschrift des Klägers wieder (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 1997 VIII B 30/97, BFH/NV 1997, 694).

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem BFH muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung unwirksam.