BFH - Beschluß vom 11.08.1999
VIII B 112/98

BFH - Beschluß vom 11.08.1999 (VIII B 112/98) - DRsp Nr. 2000/591

BFH, Beschluß vom 11.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 112/98

DRsp Nr. 2000/591

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Testamentsvollstrecker des am ... 1992 verstorbenen X. Bis zum 21. März 1995 war er ferner Nachlaßpfleger der am ... 1993 verstorbenen Frau Y, der Ehefrau des X.

Mit Bescheid vom 8. März 1995 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger "als Testamentsvollstrecker des verstorbenen X und als Nachlaßpfleger der verstorbenen Frau Y" Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1983 in Höhe von ... DM fest. Hiergegen legte der steuerliche Vertreter des Klägers "namens und im Auftrag der Erben nach Frau Y" mit der Begründung Einspruch ein, daß eine Hinterziehung nicht nachgewiesen sei.

Unter dem Datum vom 17. August 1995 erließ das FA gegenüber dem Kläger als Testamentsvollstrecker des X und gegenüber den Erben nach Frau Y einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1987. Mit Schreiben vom 18. September 1995 erhob der steuerliche Vertreter "im Namen des Klägers" Klage mit dem Antrag,

"1. ... die Einspruchsentscheidung über den Bescheid über Hinterziehungszinsen vom 8. März 1995 ... in Gestalt des Bescheids über Einkommensteuer 1987 vom 17. August 1995 ... aufzuheben,

2., den Bescheid über Hinterziehungszinsen vom 8. März 1995 ... aufzuheben...".