BFH - Beschluß vom 11.08.1999
VIII B 113/98

BFH - Beschluß vom 11.08.1999 (VIII B 113/98) - DRsp Nr. 2000/592

BFH, Beschluß vom 11.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 113/98

DRsp Nr. 2000/592

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Testamentsvollstrecker des am ... 1992 verstorbenen X. Bis zum 21. März 1995 war er ferner Nachlaßpfleger der am ... 1993 verstorbenen Frau Y, der Ehefrau des X.

Mit Bescheid vom 8. März 1995 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger "als Testamentsvollstrecker des verstorbenen X und als Nachlaßpfleger der verstorbenen Frau X" Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1983 in Höhe von ... DM fest. Hiergegen legte der steuerliche Vertreter des Klägers "namens und im Auftrag der Erben nach Frau Y" mit der Begründung Einspruch ein, daß eine Hinterziehung nicht nachgewiesen sei. Jeweils unter dem Datum vom 9. Oktober 1995 erließ das FA gegenüber dem Kläger als Testamentsvollstrecker des Dr. X und gegenüber den Erben nach Frau Y gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide für 1984, 1985 und 1986.

Mit Schriftsatz vom 9. November 1995 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid über Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1983 vom 8. März 1995.