Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Testamentsvollstrecker des am ... 1992 verstorbenen X. Bis zum 21. März 1995 war er ferner Nachlaßpfleger der am ... 1993 verstorbenen Frau Y, der Ehefrau des X.
Mit Bescheid vom 8. März 1995 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger "als Testamentsvollstrecker des verstorbenen X und als Nachlaßpfleger der verstorbenen Frau X" Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1983 in Höhe von ... DM fest. Hiergegen legte der steuerliche Vertreter des Klägers "namens und im Auftrag der Erben nach Frau Y" mit der Begründung Einspruch ein, daß eine Hinterziehung nicht nachgewiesen sei. Jeweils unter dem Datum vom 9. Oktober 1995 erließ das FA gegenüber dem Kläger als Testamentsvollstrecker des Dr. X und gegenüber den Erben nach Frau Y gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
Mit Schriftsatz vom 9. November 1995 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid über Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1983 vom 8. März 1995.
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