BFH - Beschluss vom 11.08.2004
V B 47/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 478/98

BFH - Beschluss vom 11.08.2004 (V B 47/04) - DRsp Nr. 2004/17545

BFH, Beschluss vom 11.08.2004 - Aktenzeichen V B 47/04

DRsp Nr. 2004/17545

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor, soweit sich die Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) richten.

2. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt im Sitzungsprotokoll und --damit übereinstimmend-- im Tatbestand wiedergegebenes Vorbringen des Vertreters des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) als unzutreffend dar.

a) Einwendungen gegen die Richtigkeit des im Urteil des FG festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).