BFH - Beschluss vom 11.08.2004
V K 1/03

BFH - Beschluss vom 11.08.2004 (V K 1/03) - DRsp Nr. 2004/17202

BFH, Beschluss vom 11.08.2004 - Aktenzeichen V K 1/03

DRsp Nr. 2004/17202

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2003 die Beschwerde u.a. des Antragstellers wegen Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten im Verfahren ... wegen Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1994, Haftung Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1994, Haftung Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer IV/1995, Zinsen zur Umsatzsteuer 1990, 1991 und 1994 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1994 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 24. November 2003 nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragt der Antragsteller, den genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß den Schlussanträgen in dem genannten Verfahren zu entscheiden.

Der Antragsteller begründet seinen Restitutionsantrag damit, dass ein Fall des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliege, weil sich die erkennenden Richter einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht i.S. des § 339 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gemacht hätten. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden. Der Tatbestand des § sei durch willkürliche Verletzung der sich aus Art. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Vorlagepflicht erfüllt.