BFH - Beschluss vom 11.08.2008
III B 56/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2711/07

BFH - Beschluss vom 11.08.2008 (III B 56/08) - DRsp Nr. 2008/18835

BFH, Beschluss vom 11.08.2008 - Aktenzeichen III B 56/08

DRsp Nr. 2008/18835

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Sie gaben für das Jahr 2002 eine Einkommensteuererklärung ab, in der keine Angaben zu Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers enthalten waren. In den Vorjahren hatte der Kläger solche Einkünfte erzielt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) forderte die Kläger auf, eine etwaige Betriebseinstellung zu erläutern oder den Erklärungsvordruck GSE einzureichen. Die Kläger kamen dem nicht nach. Das FA schätzte Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb von 12 300 EUR. Für die Jahre 2003 bis 2005 schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen in vollem Umfang, weil die Kläger keine Einkommensteuererklärungen abgaben. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005 wandten sie sich mit Einspruch, mit dem sie auf die noch vorzulegenden Steuererklärungen verwiesen. Diese gingen jedoch nicht ein, so dass das FA den Rechtsbehelf zurückwies.