BFH - Beschluss vom 11.08.2008
XI S 7/08

BFH - Beschluss vom 11.08.2008 (XI S 7/08) - DRsp Nr. 2008/18860

BFH, Beschluss vom 11.08.2008 - Aktenzeichen XI S 7/08

DRsp Nr. 2008/18860

Gründe:

I. In den Verfahren XI B 206/07 und XI B 207/07 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21. April 2008 die Beschwerden der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Aus den dort genannten Gründen hatte das Finanzgericht (FG) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, der Senat habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung verkannt. Sie habe die akute Verschlechterung der seit Monaten andauernden Erkrankung ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin vor der mündlichen Verhandlung nur durch Vorlage der "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse" glaubhaft machen können. Dem FG sei die andauernde Erkrankung zudem bekannt gewesen. Sie habe das vom FG geforderte amtsärztliche Gutachten nicht erstellen lassen können, da das zuständige Gesundheitsamt dies unter Hinweis auf seine geltende Dienstordnung zurückgewiesen habe.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.