BFH - Beschluß vom 11.09.1997
IV R 53/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 340

BFH - Beschluß vom 11.09.1997 (IV R 53/96) - DRsp Nr. 1998/9216

BFH, Beschluß vom 11.09.1997 - Aktenzeichen IV R 53/96

DRsp Nr. 1998/9216

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Handelsvertretung auf der Grundlage eines auf den Namen des Klägers geschlossenen Handelsvertretervertrages. Zum 4. Januar 1985 übertrug die GbR ihre gewerbliche Tätigkeit auf eine von den Klägern gegründete GmbH, die die Rechte aus dem Handelsvertretervertrag übernahm. Ein Entgelt zahlte die GmbH lediglich für das übernommene abnutzbare Anlagevermögen.

Nach einer Außenprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Übertragung des Vertretungsrechts als verdeckte Einlage in die GmbH an und ermittelte für die GbR einen Aufgabegewinn unter Einbeziehung des Vertretungsrechts mit einem Wert von ... DM. Den entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1985 für die GbR fochten die Kläger erfolglos mit Einspruch und Klage an.