BFH - Beschluß vom 11.09.1997
X B 187/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 489

BFH - Beschluß vom 11.09.1997 (X B 187/95) - DRsp Nr. 1998/9218

BFH, Beschluß vom 11.09.1997 - Aktenzeichen X B 187/95

DRsp Nr. 1998/9218

Gründe:

I. In dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren wendet sich der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) dagegen, daß ihn der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beklagte (das Finanzamt - FA -) in den angefochtenen Bescheiden als gewerblich tätigen Immobilienhändler angesehen und die bei der Veräußerung zahlreicher Objekte in den Streitjahren 1979 bis 1985 erzielten Gewinne der Einkommen- und Gewerbesteuer unterworfen hat.

Wie im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung festgestellt wurde, waren zehn der dreizehn Objekte, um die es dabei geht, im Alleineigentum des Klägers, drei gehörten einer aus ihm und seiner damaligen Ehefrau bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), elf standen unter Zwangsverwaltung, vier wurden versteigert. Ursache für die von den Gläubigerbanken betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen und dafür, daß der Kläger schließlich sein gesamtes Grundvermögen verlor, war die Überschuldung des vom Kläger im Rahmen einer GmbH auf einem Grundstück der GbR betriebenen Hotels.

Der Kläger wertet die von den Banken erzwungenen Veräußerungen als Beendigung einer privaten Vermögensverwaltung.