BFH - Beschluß vom 11.09.1997
XI R 76/96

BFH - Beschluß vom 11.09.1997 (XI R 76/96) - DRsp Nr. 1998/9219

BFH, Beschluß vom 11.09.1997 - Aktenzeichen XI R 76/96

DRsp Nr. 1998/9219

Gründe:

I. In der Sache geht es um die Frage, ob ein Verlust-Feststellungsbescheid noch geändert werden kann. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) und das Finanzgericht (FG) haben eine Änderungsmöglichkeit verneint. An der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 1996 nahmen als ehrenamtliche Richter Frau B. und Herr A. teil. Unter dem 22. April 1996 beschloß das FG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung und Urteilsberatung habe sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung herausgestellt. An der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 1996 nahm bei ansonsten unveränderter Besetzung als ehrenamtliche Richterin anstelle von Frau B. Frau C. teil.

Das FG wies die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen.

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.