BFH - Beschluss vom 11.09.2003
XI B 9/03
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 42/02

BFH - Beschluss vom 11.09.2003 (XI B 9/03) - DRsp Nr. 2003/17466

BFH, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen XI B 9/03

DRsp Nr. 2003/17466

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geklärt wissen will, ob eine Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen, der gewerbliche Einkünfte erzielt, auch hinsichtlich seiner übrigen Einkünfte ausschließlich auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) --d.h. ohne Berücksichtigung des § 193 Abs. 2 AO 1977-- gestützt werden könne, ist die Beschwerde unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.