BFH - Beschluss vom 11.09.2007
I B 84/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 185
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 33/2006
FG Nürnberg, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 34/2006
FG Nürnberg, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 35/2006

BFH - Beschluss vom 11.09.2007 (I B 84/07) - DRsp Nr. 2007/22122

BFH, Beschluss vom 11.09.2007 - Aktenzeichen I B 84/07 - Aktenzeichen I B 85/07 - Aktenzeichen I B 86/07

DRsp Nr. 2007/22122

Gründe:

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (vgl. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Beschwerden sind unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Fragen:

a) Können trotz Eintritts der Festsetzungsverjährung auf der Ebene des Folgebescheides, die darauf beruht, dass der letzte wirksame und bindende Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) ausgewertet wurde, die ursprünglich im vorangegangenen Folgebescheid angesetzten Werte der Besteuerungsgrundlagen, die auf dem vorhergehenden und innerhalb der Frist des § 171 Abs. 10 AO ausgewerteten Grundlagenbescheid beruhen, nicht mehr herausgenommen werden, wenn der Folgebescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand?

b) Kann der nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO angebrachte Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO teilweise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten entfallen, insbesondere, soweit für die von einzelnen Verhältnissen der gesonderten Feststellung abhängige Folgesteuer Teilverjährung eintritt?

c) Ist eine teilweise Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zulässig?