BFH - Beschluss vom 11.09.2008
IV B 113/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6576/04

BFH - Beschluss vom 11.09.2008 (IV B 113/07) - DRsp Nr. 2008/21037

BFH, Beschluss vom 11.09.2008 - Aktenzeichen IV B 113/07

DRsp Nr. 2008/21037

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- zumindest unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Es kann dahinstehen, ob der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden ist. Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine langjährige, vom Gesellschaftsvertrag abweichende Praxis bei der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses, bei der Tätigkeitsvergütungen abweichend vom Gesellschaftsvertrag als Gewinnvorab und nicht als Sonderbetriebseinnahmen behandelt worden seien, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages gleichkomme. Diese Frage ist im Streitfall jedoch nicht klärungsfähig.