Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
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