BFH - Beschluss vom 11.09.2008
IV B 76/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2017
Vorinstanzen:
FG Münster - 14 K 3922/05 G, F - 15.5.2007,

BFH - Beschluss vom 11.09.2008 (IV B 76/07) - DRsp Nr. 2008/19736

BFH, Beschluss vom 11.09.2008 - Aktenzeichen IV B 76/07

DRsp Nr. 2008/19736

Gründe:

I. 1. Am Betrieb der B-GmbH (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) waren M und V als atypische stille Gesellschafter beteiligt. Die B-GmbH wies seit 1981/1994 verschiedene Grundstücke in ihrem Anlagevermögen aus. Im Dezember 1996 erwarb sie weitere, ihrem Umlaufvermögen zugeordnete Grundstücke von der Stadt Z, die --mit Ausnahme eines Grundstücks-- im Bereich des von der B-GmbH erstellten und von der Stadt Z im September 1996 beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. ... (VEP) lagen. Die Klägerin (Vorhabenträgerin) hatte nach dem Kaufvertrag bis zum 31. Dezember 1997 Bauanträge einzureichen und die für die Baugenehmigungen erforderlichen behördlichen Auflagen zu erfüllen. Zudem hatte sie im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur Verwirklichung des VEP durchführen zu lassen; ein Teil der hierfür entstandenen Kosten sollte auf den Grundstückskaufpreis angerechnet werden. Aufgrund des bereits am 10. September 1996 mit der Stadt Z geschlossenen Durchführungsvertrags war die GmbH verpflichtet, den VEP durchzuführen und bestimmte Erschließungsanlagen herzustellen (u.a. Bau einer Signalanlage, Straßenmarkierungen, Straßenumbau).