BFH - Beschluss vom 11.09.2008
XI S 8/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 11.09.2008 (XI S 8/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/21058

BFH, Beschluss vom 11.09.2008 - Aktenzeichen XI S 8/08 (PKH) - Aktenzeichen XI S 9/08 (PKH) - Aktenzeichen XI S 10/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/21058

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) war im Jahr 2001 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und des Finanzamts X (FA X) gewerblich tätig. Der Antragsteller legte gegen die vom FA X erlassenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I., II. und III. Quartal 2001 Einspruch ein. Das FA führte anschließend die Umsatzsteuersignale beider FÄ zusammen und erließ den Umsatzsteuerjahresbescheid 2001. Da das FA eine zustellungsfähige Anschrift des Antragstellers nicht ermitteln konnte, stellte es den Umsatzsteuerbescheid 2001 und die Einspruchsentscheidung betreffend die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I., II. und III. Quartal 2001 in Gestalt des Umsatzsteuerjahresbescheides 2001 öffentlich zu.

Der Antragsteller reichte im Oktober 2004 eine Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 beim FA ein mit dem Begehren, die Umsatzsteuerfestsetzung 2001 entsprechend zu ändern. Dem folgte das FA nicht. Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobenen Klagen ab, ohne die Revisionen zuzulassen.

Der Antragsteller beantragt, ihm für die beabsichtigten Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revisionen Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihm als Bevollmächtigten beizuordnen.