BFH - Beschluß vom 11.10.2001
VIII S 1/01

BFH - Beschluß vom 11.10.2001 (VIII S 1/01) - DRsp Nr. 2002/3284

BFH, Beschluß vom 11.10.2001 - Aktenzeichen VIII S 1/01

DRsp Nr. 2002/3284

Gründe:

Die Antragstellerin --eine GmbH-- hat, nachdem ihre Klage von der Vorinstanz abgewiesen und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss zurückgewiesen wurde, mit Schreiben vom 8. November 2000 beantragt, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8 000 DM festsetzen. Der Antrag wurde vom erkennenden Senat abgelehnt.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 begehrt die Antragstellerin, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festzusetzen.

Der Antrag ist unzulässig.