BFH - Beschluss vom 11.10.2004
IV S 14/04

BFH - Beschluss vom 11.10.2004 (IV S 14/04) - DRsp Nr. 2005/8

BFH, Beschluss vom 11.10.2004 - Aktenzeichen IV S 14/04

DRsp Nr. 2005/8

Gründe:

Der Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2004. Mit diesem Beschluss hatte der Senat eine --vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassene-- Beschwerde gegen einen Beschluss des FG, mit dem dieses einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hatte in seiner Beschwerdebegründung vom 5. März 2004 geltend gemacht, der Beschluss des FG sei grob verfahrensfehlerhaft und willkürlich. Aus dem Rubrum der FG-Entscheidung sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, durch wen der Beschluss gefasst worden sei. Seite 5 des Beschlusses (gemeint ist die Seite mit den Namen der Richter) sei bereits deswegen nicht hinreichend und nichtssagend, weil keine Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Entscheidung bestehe. Außerdem weise der Beschluss des FG keinen Antrag des Antragsgegners aus.

Mit Fax vom 9. Mai 2004 beantragte der Antragsteller (im Beschwerdeverfahren) Akteneinsicht. Eine weitere Begründung nebst Beweisangeboten werde innerhalb eines nachfolgenden und gesonderten Schriftsatzes im Anschluss an die Akteneinsicht erfolgen.