BFH - Beschluss vom 11.10.2004
VII B 110/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1825/03

BFH - Beschluss vom 11.10.2004 (VII B 110/04) - DRsp Nr. 2005/119

BFH, Beschluss vom 11.10.2004 - Aktenzeichen VII B 110/04

DRsp Nr. 2005/119

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2003 Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben, mit der er sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wendet. Eine vom Vorsitzenden gesetzte Frist gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Begründung der Klage und nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klageverfahrens hat der Kläger ungenutzt verstreichen lassen. Am Tag der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger mit Telefax, das beim FG um 9.09 Uhr einging, Terminaufhebung wegen Krankheit. Um 10.26 Uhr ging sodann per Fax ein ärztliches Attest ein, das dem erkennenden Einzelrichter in die bis 11.47 Uhr andauernde mündliche Verhandlung hereingereicht wurde. Aus diesem ging hervor, dass der Kläger wegen Krankheit den Termin nicht wahrnehmen könne. Der ausstellende Arzt war auf dem Fax nicht lesbar. Im Original ging das Attest beim FG vier Tage nach der Sitzung ein.